News & Cases
02. März 2019: Dominique Anderes in der Zeitschrift Finanz und Wirtschaft zur Frage der Statuten der Panalpina und der Sperrung des Aktienbuches
Die Statuten der Panalpina Welttransport (Holding) AG sehen vor, dass nach Versand der Einladungen zur Generalversammlung bis am Tage nach der Generalversammlung keine Eintragungen im Aktienbuch vorgenommen werden. Dies führt im Ergebnis zu einer relativ langen Sperrung des Aktienbuches und verhindert die Ausübung von Stimmrechten derjenigen Aktien, welche noch nach Versand der Einladungen gekauft werden. Die Regelung von Artikel 5 der Statuten ist zwar rechtmässig, aber trotz rechtlicher Grundlage problematisch.
Dezember 2018: Erleichterte Anerkennung ausländischer Konkursverfahren durch Revision des internationalen Konkursrechts
Die Änderungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) treten per 1. Januar 2019 in Kraft.
Die Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren in der Schweiz wird durch Art. 166 ff. IPRG geregelt. Mittels Anerkennungsverfahren wird der Konkurs über in der Schweiz liegende Vermögenswerte des ausländischen Gemeinschuldners eröffnet. Die restriktiven Anerkennungsvoraussetzungen des heute geltenden Rechts, insbesondere der Gegenrechtsnachweis und das obligatorische Hilfskonkursverfahren, verzögerten oder verunmöglichten bisher die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen. Deshalb wird das Anerkennungsverfahren nun vereinfacht.
Nach dem aktuellen Recht werden nur ausländische Dekrete anerkannt, die im Sitz- bzw. Wohnsitzstaat des Schuldners ergangen sind. Dieser Staat muss Gegenrecht gewähren. Bei jeder Anerkennung eines ausländischen Konkursurteiles wird zur Interessenwahrung von allenfalls in der Schweiz wohnhaften Gläubigern zwingend ein inländisches Hilfskonkursverfahren durchgeführt, dies selbst dann, wenn gar keine inländischen Gläubiger vorhanden sind. In dessen Rahmen wird das in der Schweiz gelegene Vermögen separat zugunsten der Gläubiger in der Schweiz verwertet. Nur ein allfälliger Überschuss wird ins Ausland überwiesen.
Die revidierten Bestimmungen verzichten auf den Gegenrechtsnachweis. Darüber hinaus können künftig auch Verfahren anerkannt werden, die in dem Staat eröffnet wurden, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (vorausgesetzt, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte). Die Durchführung des Hilfskonkursverfahrens muss nur noch dann erfolgen, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger tatsächlich vorhanden sind. Die Durchführung muss jedoch von der ausländischen Konkursverwaltung beantragt werden.
Wird auf ein Hilfskonkursverfahren verzichtet, so darf die ausländische Konkursverwaltung unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen. Die ausländische Konkursverwaltung ist insbesondere dazu befugt, Vermögenswerte ins Ausland zu verbringen und Prozesse zu führen. Allerdings sind hoheitliche Handlungen, die Anwendung von Zwangsmittel, oder das Recht, Streitigkeiten gerichtlich zu entscheiden, davon ausgeschlossen.
November 2018: Beratung eines Aktionärs bezüglich Verkauf seiner Beteiligung an einer Firma, welche einen erfolgreichen Onlineshop betreibt
Die Rechtsanwälte von BHP berieten einen Aktionär, welcher seine Beteiligung an einer Firma, welche einen bekannten Onlineshop betreibt, an den zweiten Aktionär verkaufte. Durch den Kauf erwarb der Käufer 100% des Aktienkapitals und sämtliche Stimmrechte. BHP unterstützte und beriet den Verkäufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen und bei der Ausgestaltung des Aktienkaufvertrages (Share Deal), welcher auch die Übernahme von Darlehen durch den Käufer beinhaltete.
Oktober 2018: Due Diligence von Absorptionsfusion von zwei Gesellschaften im Hinblick auf möglichen Kauf durch deutschen Lebensmittelkonzern
Nach der erfolgreichen Fusion (Absorptionsfusion gemäss Art. 3 lit. a. Fusionsgesetz) von zwei Schweizer Unternehmungen, welche in der Lebensmitteltechnologiebranche tätig sind, überprüften die Rechtsanwälte von BHP die fusionierte Gesellschaft im Hinblick auf den Kauf (Share Deal) durch einen deutschen Lebensmittelkonzern. Die Vertragsverhandlungen zwischen der deutschen Käuferin und den Schweizer Verkäufern wurden nach Abschluss der Due Diligence ausgesetzt und die Gespräche werden allenfalls im Jahr 2019 fortgeführt.
September 2018: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Vermögensverwalters wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
Ein Vermögensverwalter, der seine Klienten nicht über den Erhalt von Retrozessionen und andere Vergütungen einer Depotbank informiert hat, ist zu Recht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziffer 1 StGB) verurteilt worden. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis bestätigt.
Die Medienmitteilung des Bundesgerichtes finden Sie hier als PDF.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts, welches sich auf die zivilrechtliche Grundlage von Art. 400 OR stützt, hat der Vermögensverwalter als beauftragte Person dem Klienten als Auftraggeber von Gesetzes wegen Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen und dem Auftraggeber alles herausgeben, was ihm im Rahmen der Auftragserfüllung zugekommen ist. Die Rechenschaftsablegung als Konsequenz der Wahrung fremder Interessen beinhaltet neben der Abrechnungspflicht auch die Pflicht des Beauftragten, den Auftraggeber aktiv über den Geschäftsgang zu benachrichtigen und dem Auftraggeber unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Die Rechenschafts- und Auskunftspflicht betrifft auch indirekte Vorteile wie Retrozessionen und Rückvergütungen. Die Rechenschaftspflicht erlaubt es dem Auftraggeber zu kontrollieren, ob der Auftrag von seinem Vertragspartner getreu und sorgfältig im Interesse des Auftraggebers ausgeführt wird. Die Informationen ermöglichen es dem Auftraggeber, die ihm zustehenden Retrozessionen herauszuverlangen und gegebenenfalls Schadenersatz zu fordern. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe hängt daher von der Erfüllung der Pflicht zur Rechenschaft ab. Verschweigt der Vermögensverwalter gegenüber dem Klienten den Erhalt von Retrozessionen und Rückvergütungen verstösst er gegen Art. 400 OR, was als ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB bestraft werden kann.
Das Bundesgericht hat mit dem aktuellen Entscheid seine frühere Rechtsprechung gemäss BGE 132 III 464 bestätigt.
Den vollständigen Entscheid vom 14. August 2018 in französischer Sprache finden Sie hier.
Publikationen
01. Februar 2022: Dominique Anderes in der Zeitschrift Finanz und Wirtschaft vom 26. Februar 2022 zur Thematik von öffentlichen Übernahmen von börsenkotierten Unternehmen und zu Fragestellungen von Aktionären
Die Aktionäre stehen vor einer Entscheidung: Der australische Biotechnologiekonzern CSL bietet den Aktionären der Vifor Pharma AG umgerechnet rund CHF 165.- pro Aktie in bar an, was einer stolzen Prämie von 60% zum Zwischentief Anfang Dezember letzten Jahres entspricht. Im Frühling winkt zusätzlich eine Dividende von CHF 2.- pro Aktie. Die Angebotsfrist läuft am 2. März um 16 Uhr ab, d.h. die Aktionäre müssen sich bis dahin entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen wollen. Rechtsanwalt Dominique Anderes gab Antworten zu den Fragen, welche Optionen sich Aktionäre aus rechtlicher Sicht bieten.
Den vollständigen Artikel finden sie hier >>> hier
News & Cases
Januar 2025: Wir suchen Verstärkung für unser Sekretariat - Anwaltsassistentin 60%
Für unser kleineres, wirtschaftsrechtlich ausgerichtetes und international tätiges Anwaltsbüro in Zollikon (seit 30 Jahren) suchen wir per 1. Juni 2025 oder nach Vereinbarung eine erfahrene, selbständige und einsatzfreudige Assistentin (60% und Ferienvertretung) als Nachfolgerin einer langjährigen Mitarbeiterin. >>> hier gelangen Sie zum Inserat
Bruppacher Anderes KIG
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