News & Cases
Januar 2022: Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner freuen sich, zum Jahresauftakt 2022 die Zusammenarbeit mit der D’Amico Football Management bekannt geben zu dürfen.
Durch die Kooperation mit der D’Amico Football Management und deren Inhaber Antonio D’Amico erweitern die Anwälte von Bruppacher Hug & Partner ihre Dienstleistungen im Bereich des Sportrechts. Die Kooperation mit Antonio D’Amico erlaubt es den auf Sportrecht spezialisierten Anwälten nebst der Beantwortung von rechtlichen Fragestellungen, welche sich rund um den heutigen Profifussball ergeben, vertiefter auf die persönlichen Bedürfnisse von Fussballspielern und Fussballclubs einzugehen. Die D’Amico Football Management und Rechtsanwalt Dominique Anderes verfügen über eine schweizweit gültige Bewilligung zur Arbeitsvermittlung, welche für die Vermittlung von Fussballspielern zwingend einzuholen ist.
Weitere Informationen zur D’Amico Football Management finden sie auf deren Webseite www.dafm.ch. Für Anfragen und Auskünfte stehen Rechtsanwalt Dominique Anderes oder Antonio D’Amico gerne zur Verfügung.
August 2021: Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner beraten ihre Klienten im Bereich des Immobilienrechtes beim Kauf und Verkauf von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum
Im Jahr 2021 haben die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner ihre nationalen und internationalen Klienten bei mehreren Immobilientransaktionen beraten und die erforderlichen Vertragsdokumente in enger Zusammenarbeit mit den lokalen Notariaten und ausgearbeitet. Die aktuelle Pandemie und die Nullzinspolitik der Notenbanken machen sich durch eine verstärkte Nachfrage nach Wohneigentum und Anlagemöglichkeiten bemerkbar. Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner durften daher im Jahr 2021 bisher einige Klienten beim Kauf oder Verkauf von Immobilien beraten.
Im Zentrum der Beratung der Rechtsanwälte stand das Aufzeigen von Risiken, welche jeweils im Einzelfall zu beurteilen sind. Beispielsweise muss beim Immobilienkauf „ab Plan“ nebst dem Kauf- auch ein Werkvertrag abgeschlossen werden, denn nur auf dieser Grundlage kann der Käufer die Erstellung des Stockwerkeigentums gerichtlich einfordern und die Nachbesserung von Mängeln verlangen. Besteht einzig ein Kaufvertrag, hat der Käufer lediglich ein Recht auf Wandelung oder Minderung des Kaufpreises. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen haben die Rechtsanwälte ihre Klienten auch in Bezug auf Bauhandwerkerpfandrechte und mögliche Konkurse des Bauunternehmers oder Verkäufers beraten. Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner freuen sich, dass sämtliche Immobilientransaktionen wunschgemäss und zur vollen Zufriedenheit ihrer Klienten abgeschlossen werden konnten.
August 2020: Rechtsanwalt Dr. C. Mark Bruppacher nimmt im Fernseh-Interview mit Tele Top Stellung zur Generalversammlung von Pfadi Winterthur Handball und deren Beschluss, die Profimannschaft vom Verein abzuspalten und in eine juristische eigenständige Ak
Mark Bruppacher hat im Interview die rechtlichen Vorteile dieser neuen Strukturen kommentiert, welche den kommerziellen Bedürfnissen des Profisportes und den damit verbundenen rechtlichen sowie finanziellen Risiken gerecht werden. Den TV Beitrag sehen Sie hier >>> zum Video und Artikel
1. November 2019: Die Änderungen des Obligationenrechts und des Strafgesetzbuches, von denen jede Aktiengesellschaft (AG), jede Gesellschaft mit Beschränkter Haftung (GmbH) und deren Aktionäre bzw. Gesellschafter betroffen sind, treten am 1. November 2019
Am 1. November treten die Änderungen des OR und des StGB in Kraft, welche im Ergebnis eine signifikante Verschärfung der seit dem 1. Juli 2015 geltenden Meldepflichten und eine faktische Abschaffung der Inhaberaktien bewirken.
Bei Verstössen gegen die geltenden Bestimmungen droht der Verlust der Rechte an den Aktien. Das vorschriftswidrige Führen des Aktienbuches und die Nicht-Meldung der an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen werden vom Gesetzgeber neu unter Strafe gestellt.
Jede Aktiengesellschaft (und GmbH) und der für die Leitung der Aktiengesellschaft verantwortliche Verwaltungsrat sollte daher sicherstellen, dass:
- sämtliche Verzeichnisse der Gesellschaft vorschriftsgemäss geführt sind;
- keine Aktionäre (oder bei der GmbH Gesellschafter) unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben;
- die einer Meldung eines Aktionärs zugrunde liegenden Belege pflichtgemäss aufbewahrt werden;
- auf die Verzeichnisse in der Schweiz zugegriffen werden kann;
- noch bestehende Inhaberaktien der Aktiengesellschaft - sofern sie keine Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert hat - entweder als Bucheffekten ausgestaltet werden oder in Namenaktien umgewandelt und ausstehende Inhaberaktientitel eingezogen werden;
- allenfalls die Eintragung im Handelsregister gemäss Art. 622 Abs. 2bis OR veranlasst wird.
Jeder Aktionär (oder Gesellschafter bei der GmbH) sollte sicherstellen, dass:
- er der Gesellschaft den Erwerb seiner Inhaberaktien vorschriftsgemäss gemeldet hat und die Eintragung im Verzeichnis mit seiner Meldung übereinstimmt;
- eine erforderliche Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person korrekt erfolgt ist und die Tatsachen nach Art. 697j Abs. 2 und 3 OR gemeldet worden sind;
- die Angaben zur gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Person noch stimmen.
Für weitere Auskünfte und zur Unterstützung bei der Einhaltung der vorstehenden Pflichten stehen Ihnen die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner gerne zur Verfügung.
Oktober 2019: Dominique Anderes in der Zeitschrift Finanz und Wirtschaft vom 2. Oktober 2019 zur Alpiq Holding AG betreffend Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Generalversammlung über die Kapitalerhöhung mittels Umwandlung der Hybrid Darlehen und die Squee
Die Mehrheitsaktionäre der Alpiq Holding AG beabsichtigen, die bestehenden Hybrid-Darlehen im Rahmen einer Kapitalerhöhung, welche von der Generalversammlung noch zu beschliessen ist, in Alpiq-Namenaktien umzuwandeln. Die Kapitalerhöhung verfolgt das Ziel, den Schwellenwert von 90% der Stimmrechte aller stimmberechtigten Aktionäre zu erreichen. 90 % der Stimmen werden benötigt, um eine Squeeze-out Fusion zu beschliessen, bei welcher die bisherigen Minderheitsaktionäre keine Mitgliedschaftsrechte der Nachfolgegesellschaft der Alpiq („Alpiq NewCo AG“) erhalten und stattdessen finanziell abgefunden werden. Ob die dafür zu fällenden Beschlüsse der Generalversammlung und die Beschränkung des Bezugsrechtes der Minderheitsaktionäre zulässig sind oder erfolgreich gerichtlich angefochten werden können, wird sich zeigen.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier >>> zum Artikel
Publikationen
01. Februar 2022: Dominique Anderes in der Zeitschrift Finanz und Wirtschaft vom 26. Februar 2022 zur Thematik von öffentlichen Übernahmen von börsenkotierten Unternehmen und zu Fragestellungen von Aktionären
Die Aktionäre stehen vor einer Entscheidung: Der australische Biotechnologiekonzern CSL bietet den Aktionären der Vifor Pharma AG umgerechnet rund CHF 165.- pro Aktie in bar an, was einer stolzen Prämie von 60% zum Zwischentief Anfang Dezember letzten Jahres entspricht. Im Frühling winkt zusätzlich eine Dividende von CHF 2.- pro Aktie. Die Angebotsfrist läuft am 2. März um 16 Uhr ab, d.h. die Aktionäre müssen sich bis dahin entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen wollen. Rechtsanwalt Dominique Anderes gab Antworten zu den Fragen, welche Optionen sich Aktionäre aus rechtlicher Sicht bieten.
Den vollständigen Artikel finden sie hier >>> hier
News & Cases
Januar 2025: Wir suchen Verstärkung für unser Sekretariat - Anwaltsassistentin 60%
Für unser kleineres, wirtschaftsrechtlich ausgerichtetes und international tätiges Anwaltsbüro in Zollikon (seit 30 Jahren) suchen wir per 1. Juni 2025 oder nach Vereinbarung eine erfahrene, selbständige und einsatzfreudige Assistentin (60% und Ferienvertretung) als Nachfolgerin einer langjährigen Mitarbeiterin. >>> hier gelangen Sie zum Inserat
Bruppacher Anderes KIG
Rechtsanwälte - Attorneys at Law - Avocats
Dufourstrasse 58, Postfach 173, CH-8702 Zollikon
Tel: +41 44 396 31 31 info@barlaw.ch LinkedIn